36 Subventionsgesetz regelt das anwendbare Recht. Danach werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 Bst. a und b SuG). Der Bundesbeschluss regelt in Art. 1 Abs. 2 den zeitlichen Geltungsbereich der linearen Kürzung. Danach unterliegen ihr alle in den Jahren 1993 bis 1995 zu leistenden Zahlungen und die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen.