705.4600.001 für Neu- und Erweiterungsbauten eine Kürzung um nur 5% vor. 4. (...) 4.1. Nicht strittig sind im vorliegenden Verfahren die vom Bundesamt ermittelten, anrechenbaren Kosten. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin aufgrund der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer die Anwendung des Bundesbeschlusses und somit die Kürzung des Bundesbeitrages um 5%. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) anwendbar sei. 4.2. Art. 36 Subventionsgesetz regelt das anwendbare Recht.