3 1993 630 Millionen Franken; 1994 690 Millionen Franken; 1995 790 Millionen Franken. Mit Art. 3 Bundesbeschluss wird der Bundesrat ermächtigt, in politisch heiklen Bereichen und bei Vorliegen von ausgesprochenen Härtefällen auf die lineare Kürzung ganz oder teilweise zu verzichten (BBl 1992 III 349). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Ausnahmen von der linearen Beitragskürzung im Jahre 1993 (Kürzungsverordnung, SR 616.623) erlassen. Diese sieht in Art. 2 Rubrik-Nr. 705.4600.001 für Neu- und Erweiterungsbauten eine Kürzung um nur 5% vor.