Als letzter Rechnungsvorgang erfolgt dann die Kürzung um 10% (Art. 2 Bundesbeschluss). Art. 3 Abs. 1 Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, aus wichtigen Gründen gewisse Leistungen von der linearen Kürzung ganz oder teilweise auszunehmen. Insbesondere sind von der linearen Kürzung diejenigen Leistungen auszunehmen, die im Rahmen der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1992 (BBl 1992 III 349 ff.) bereits einer gezielten Kürzung unterzogen wurden (Art. 3 Abs. 2 Bundesbeschluss). Nach Art. 3 Abs. 3 Bundesbeschluss muss der Gesamtbetrag der Einsparungen als Folge der linearen Kürzung indessen mindestens erreichen: