Er gilt für alle in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu leistenden Zahlungen sowie für die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen (Art. 1 Abs. 2 Bundesbeschluss). Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses sind Zahlungen, mit denen vor dem 1. Januar 1993 eingegangene Verpflichtungen erfüllt werden (Art. 1 Abs. 3 Bundesbeschluss). Die Kürzung wird jeweils auf der zu erbringenden Leistung vorgenommen. Hierfür wird vorerst in Anwendung des geltenden Rechts die Bundesleistung bestimmt. Als letzter Rechnungsvorgang erfolgt dann die Kürzung um 10% (Art. 2 Bundesbeschluss).