), welcher am 1. Januar 1993 in Kraft trat. Der Geltungsbereich des Beschlusses (Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss) umfasst Finanzhilfen und Abgeltungen nach Subventionsgesetz sowie Darlehenszahlungen, die im Voranschlag und in der Staatsrechnung unter folgenden Hauptgruppen aufgeführt sind: 36 Beiträge; 42 Darlehen und Beteiligungen; 46 Investitionsbeiträge. Er gilt für alle in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu leistenden Zahlungen sowie für die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen (Art. 1 Abs. 2 Bundesbeschluss).