1. (Zuständigkeit) 2. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) gewährt der Bund unter anderem Beiträge für Bauten, die der Berufsbildung dienen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b BBG). Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet (Art. 63 Abs. 3 BBG). Nach Art. 63 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz werden Beiträge an die Kantone nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich abgestuft. Je nach Finanzkraft der Kantone beträgt der Bundesbeitrag zwischen 22 und 37% der Aufwendungen (Art. 64 Abs. 1 Bst.