Mit Verfügung vom 20. Juli 1993 sicherte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit der Primarschulgemeinde K. für den Neubeziehungsweise Umbau zweier Berufsschulen einen gemäss Bundesbeschluss über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995 um 5% gekürzten Bundesbeitrag von Fr. ... zu. Gegen diesen Entscheid erhob die Primarschulgemeinde K. am 5. August 1993 Beschwerde beim EVD. Sie beantragt, die lineare Kürzung um 5%, welche aufgrund der aussergewöhnlich langen bundesinternen Verfahrensdauer angewendet worden sei, dürfe nicht vorgenommen werden, und es sei der ungekürzte Bundesbeitrag auszurichten.