{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-78--_1994-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002774.pdf?ID=150002774", "Checksum": "7a3dad048f51c196b88aa1c24ebfb47a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:28", "Checksum": "8c2518438a6435806e96fb0ab9e93383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r\n\n 5\n24. Oktober 1991 stellten Sie uns das Gesuch um einen Bundesbeitrag an\ndie erwähnten Bauarbeiten». Würde man der Theorie des Bundesamtes\nfolgen, dass erst mit vollständiger Gesuchseinreichung der Verfahrenslauf\nbegann, hätte das Bundesamt in seiner Verfügung den 27. Mai 1992 als\nDatum der Gesuchseinreichung bezeichnen müssen. Die Eingabe vom 27. Mai\n1992 wird aber in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es kann somit\nfestgestellt werden, dass mit der Eingabe vom 24. Oktober 1991 das Verfahren\num Ausrichtung eines Bundesbeitrages eröffnet wurde.\nMit Schreiben vom 14. September 1992 teilte das Bundesamt dann dem\nKantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit, dass die\nEidgenössische Finanzkontrolle das Gutachten des Amtes für Bundesbauten\neiner Prüfung unterziehe, was zu einer Verzögerung in der Ausarbeitung\ndes Zusicherungsentscheides führe. Am 16. Oktober 1992 übermittelte das\nBundesamt der Beschwerdeführerin mittels Telefax die approximativen\nBundesbeiträge und informierte sie gleichzeitig darüber, dass vorgesehen\nsei, bis Ende November 1992 das bundesinterne Bereinigungsverfahren zu\nerledigen und im Dezember 1992 den Zusicherungsentscheid zuzustellen.\nMit Schreiben vom 11. Februar 1993 ersuchte die Beschwerdeführerin\ndas Bundesamt erneut um die definitive Zusage der Bundesbeiträge. Das\nBundesamt forderte seinerseits das Amt für Bundesbauten am 4. Juni 1993\nauf, umgehend ihr Gutachten auszuarbeiten. Am 20. Juli 1993 erliess dann das\nBundesamt - wie bereits erwähnt - den Zusicherungsentscheid.\nDieser Verfahrensablauf lässt klar erkennen, dass die Verzögerung des\nVerfahrens vor allem dem Amt für Bundesbauten wie auch dem Bundesamt\nzur Last zu legen ist. Das Bundesamt bestreitet die Verzögerungen im\nbundesinternen Bereinigungsverfahren nicht, legt aber auch keine Gründe\ndar, welche die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer erklären und\nrechtfertigen würden. Auch wenn die Geschäfte im Bereich der Bauten in\nder Regel umfangreiche und teilweise aufwendige Abklärungen erfordern\nund im allgemeinen mit einem grossen Zeitaufwand gerechnet werden\nmuss - das Bundesamt spricht von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer\nvon 6 bis 12 Monaten - ist das tragbare Mass im vorliegenden Fall mit einer\nVerfahrensdauer von rund 21 Monaten deutlich überschritten. Es steht\nausser Frage, dass bei einem normalen Lauf des Verfahrens, welches keine\naussergewöhnlichen Schwierigkeiten bot, der Entscheid des Bundesamtes\nvor Inkrafttreten des Kürzungsbeschlusses am 1. Januar 1993 hätte ergehen\nkönnen.\n5.3. Eines der elementaren Prinzipien der gesamten Rechtsordnung ist der\nGrundsatz von Treu und Glauben (BGE 110 Ib 336, 107 Ia 211, 102 Ib 67),\nwelcher auch im öffentlichen Recht massgebend ist. Er bedeutet, dass der\nRechtsverkehr zwischen Bürger und Verwaltung von gegenseitigem Vertrauen\ngetragen sein muss und berechtigtes Vertrauen Schutz verdient. Soweit der\nGrundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz\nberechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, folgt er unmittelbar\naus Art. 4 der Bundesverfassung (SR 101). Behördliches Verhalten, das\nberechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften,\nwidersprüchlichem Verhalten oder ungebührlich langer Verfahrensdauer,\nverstösst deshalb unmittelbar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl.\ndazu BGE 103 Ia 508, 110 Ib 337).\n\n6\n5.4. Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und\nGlauben untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur\nVerwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will\n(BGE 94 I 667). Es geht nach rechtsstaatlichen Erwägungen nicht an, einen\nPrivaten die Nachteile einer neuen Ordnung tragen zu lassen, wenn die von\nder Behörde zu verantwortende ungebührlich lange Verfahrensdauer zur\nFolge hatte, dass das neue Recht vor dem Entscheid in Kraft treten konnte.\nWürde in einem solchen Fall die Anwendung des neuen Rechts zu einer\nBenachteiligung des Privaten und zu einem Vorteil des Bundes führen, muss\ndies zur Folge haben, dass das alte Recht anzuwenden ist (BGE 99 Ia 122,\n107 Ib 138, 110 Ib 337).\n5.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt\nzu Unrecht den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die lineare\nBeitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995 angewendet und den\nBundesbeitrag an den Neu- beziehungsweise Umbau der Berufsschule um\n5% gekürzt hat.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.78 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 19.\nMai 1994 in Sachen Primarschulgemeinde K. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe\nund Arbeit; 93/4L-002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 774\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}