{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-78--_1994-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002774.pdf?ID=150002774", "Checksum": "7a3dad048f51c196b88aa1c24ebfb47a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:28", "Checksum": "8c2518438a6435806e96fb0ab9e93383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r\n\n 4\nlineare Kürzung in den Jahren 1993 bis 1995 datiert aber vom 9. Oktober 1992\nund geht daher als jüngere Norm dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über\nFinanzhilfen und Abgeltungen vor. Folglich derogiert der Bundesbeschluss\nArt. 36 Subventionsgesetz und kommt grundsätzlich zur Anwendung.\n5. Im weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge,\ndie aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer rechtfertige eine Anwendung\ndes Bundesbeschlusses nicht und stelle vielmehr eine Verletzung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben dar, durchdringt.\n5.1. Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung\nfindet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die\nbei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden\nTatbestands Geltung haben (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerisches\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 15 B I). Eine Abweichung\nvom Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts kann sich aus der\nDauer des Verfahrens ergeben, wenn die Verwaltung durch ungerechtfertigte\nVerzögerung dahin wirkt, dass nach dem normalen Gang der Dinge noch\nrechtzeitig zu bewältigende Gesuche nicht erledigt wurden (BGE 107 Ib 138\nmit Verweisen). Dabei setzt die ungebührliche Verfahrensverzögerung kein\nabsichtliches Aufschieben des Verfahrens voraus. Es genügt vielmehr, wenn\ndie ungebührliche Verzögerung den Behörden aus objektiven Gründen zur\nLast fällt (BGE 110 Ib 336; Imboden/ Rhinow, a. a. O. Nr. 15 B II 4b).\n5.2. Im vorliegenden Fall hat das Kantonale Amt für Berufsbildung und\nBerufsberatung am 24. Oktober 1991 beim Bundesamt das Gesuch der\nPrimarschulgemeinde K. um einen Subventionsbeitrag an den Neubeziehungsweise Umbau einer Berufsschule eingereicht. Das Bundesamt\ngeht in seiner Vernehmlassung aber davon aus, dass das Gesuch um\neinen Bundesbeitrag erst mit Eingabe vom 27. Mai 1992 gestellt wurde\nbeziehungsweise erst damit der Verfahrenslauf begann. Mit der Eingabe\nvom 27. Mai 1992 wurden nämlich die vom Bundesamt angeforderten,\nzur Beurteilung des Gesuches notwendigen Unterlagen eingereicht. Das\nBundesamt ist folglich der Ansicht, dass ein Gesuch vollständig sein muss,\ndamit ein Verfahren zu laufen beginnt. Diese Meinung kann jedoch aus den\nfolgenden Gründen nicht geteilt werden. Grundsätzlich hat die Behörde, die\nbei einer Eingabe einen sofort erkennbaren Formfehler - wie das Fehlen von\nnotwendigen Beilagen - feststellt, die betreffende Partei zur Verbesserung\naufzufordern. Tut sie das innerhalb einer angemessenen Frist nicht und lässt\ndie Partei anschliessend die Folgen tragen, kommt dies einem überspitzten\nFormalismus gleich (BGE 114 Ia 20, 113 Ia 92, 111 Ia 169; VPB 51.23). Folglich\nhätte das Bundesamt nach Gesuchseingang unverzüglich die zusätzlichen\nUnterlagen bei der Beschwerdeführerin einverlangen müssen und nicht\nwie im vorliegenden Fall erst anlässlich der Besprechung vom 6. März\n1992 rund vier Monate später. Zudem spricht die Tatsache, dass im März\n1992 eine Besprechung unter anderem in Anwesenheit eines Vertreters\ndes Bundesamtes, eines Vertreters des Amtes für Bundesbauten und der\nProjektverfasser über die betreffende Subvention durchgeführt wurde, dafür,\ndass bereits durch das, wenn auch unvollständige, Gesuch vom 24. Oktober\n1991 und nicht erst durch das Nachreichen weiterer Unterlagen vom 27. Mai\n1992 das Verfahren in Gang gesetzt wurde. Ein weiteres Argument gegen\ndie Meinung des Bundesamtes liefert letzteres durch die angefochtene\nVerfügung vom 20. Juli 1993 selbst. Darin hält das Bundesamt fest: «Am\n\n"}