{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-78--_1994-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002774.pdf?ID=150002774", "Checksum": "7a3dad048f51c196b88aa1c24ebfb47a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1994 JAAC 59.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:28", "Checksum": "8c2518438a6435806e96fb0ab9e93383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1994 JAAC 59.78 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die\nBerufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) gewährt der Bund\nunter anderem Beiträge für Bauten, die der Berufsbildung dienen (Art. 63\nAbs. 1 Bst. b BBG). Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der\nKanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet (Art. 63 Abs. 3 BBG). Nach\nArt. 63 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz werden Beiträge an die Kantone nach der\nGesetzgebung über den Finanzausgleich abgestuft. Je nach Finanzkraft der\nKantone beträgt der Bundesbeitrag zwischen 22 und 37% der Aufwendungen\n(Art. 64 Abs. 1 Bst. i BBG). Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung\nvon Beiträgen und die anrechenbaren Ausgaben regelt die Verordnung (Art. 63\nAbs. 4 BBG).\n3. Am 9. Oktober 1992 erliess die Bundesversammlung aufgrund der\ndrastischen Verschlechterung des Bundeshaushaltes den Bundesbeschluss\nüber die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995\n(Bundesbeschluss, SR 616.62, AS 1993 335; vgl. die Botschaft im BBl 1992\nIII 351 ff.), welcher am 1. Januar 1993 in Kraft trat. Der Geltungsbereich\ndes Beschlusses (Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss) umfasst Finanzhilfen und\nAbgeltungen nach Subventionsgesetz sowie Darlehenszahlungen, die im\nVoranschlag und in der Staatsrechnung unter folgenden Hauptgruppen\naufgeführt sind:\n36 Beiträge;\n42 Darlehen und Beteiligungen;\n46 Investitionsbeiträge.\nEr gilt für alle in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu leistenden Zahlungen\nsowie für die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen (Art. 1\nAbs. 2 Bundesbeschluss). Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des\nBundesbeschlusses sind Zahlungen, mit denen vor dem 1. Januar 1993\neingegangene Verpflichtungen erfüllt werden (Art. 1 Abs. 3 Bundesbeschluss).\nDie Kürzung wird jeweils auf der zu erbringenden Leistung vorgenommen.\nHierfür wird vorerst in Anwendung des geltenden Rechts die Bundesleistung\nbestimmt. Als letzter Rechnungsvorgang erfolgt dann die Kürzung um 10%\n(Art. 2 Bundesbeschluss).\nArt. 3 Abs. 1 Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, aus wichtigen\nGründen gewisse Leistungen von der linearen Kürzung ganz oder\nteilweise auszunehmen. Insbesondere sind von der linearen Kürzung\ndiejenigen Leistungen auszunehmen, die im Rahmen der Botschaft über die\nSanierungsmassnahmen 1992 (BBl 1992 III 349 ff.) bereits einer gezielten\nKürzung unterzogen wurden (Art. 3 Abs. 2 Bundesbeschluss). Nach Art. 3\nAbs. 3 Bundesbeschluss muss der Gesamtbetrag der Einsparungen als Folge\nder linearen Kürzung indessen mindestens erreichen:\n\n3\n1993 630 Millionen Franken;\n1994 690 Millionen Franken;\n1995 790 Millionen Franken.\nMit Art. 3 Bundesbeschluss wird der Bundesrat ermächtigt, in politisch\nheiklen Bereichen und bei Vorliegen von ausgesprochenen Härtefällen\nauf die lineare Kürzung ganz oder teilweise zu verzichten (BBl 1992 III\n349). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 14. Dezember\n1992 über die Ausnahmen von der linearen Beitragskürzung im Jahre 1993\n(Kürzungsverordnung, SR 616.623) erlassen. Diese sieht in Art. 2 Rubrik-Nr.\n705.4600.001 für Neu- und Erweiterungsbauten eine Kürzung um nur 5% vor.\n4. (...)\n4.1. Nicht strittig sind im vorliegenden Verfahren die vom Bundesamt\nermittelten, anrechenbaren Kosten. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin\naufgrund der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer die Anwendung\ndes Bundesbeschlusses und somit die Kürzung des Bundesbeitrages um 5%. Sie\nist vielmehr der Ansicht, dass Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober\n1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1)\nanwendbar sei.\n4.2. Art. 36 Subventionsgesetz regelt das anwendbare Recht. Danach\nwerden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt\nder Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung\nvor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird oder dem zu Beginn der\nAufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen\nwird (Art. 36 Bst. a und b SuG).\nDer Bundesbeschluss regelt in Art. 1 Abs. 2 den zeitlichen Geltungsbereich\nder linearen Kürzung. Danach unterliegen ihr alle in den Jahren 1993 bis\n1995 zu leistenden Zahlungen und die in diesen Jahren einzugehenden\nVerpflichtungen. Zudem geht aus Art. 1 Abs. 3 klar hervor, dass nur vor dem\n1. Januar 1993 eingegangene Verpflichtungen von der Kürzung ausgenommen\nsind.\nIm vorliegenden Fall liegt somit eine Normenkollision vor. Die Normen einer\nRechtsordnung dürfen sich aber nicht widersprechen. Rechtstheorie und\nStaatsrechtslehre haben daher Kollisionsregeln entwickelt, die dafür sorgen,\ndass entstandene Widersprüche gelöst werden. Die wichtigsten Grundsätze\ndabei sind:\na. die Norm höherer Stufe geht der Norm tieferer Stufe vor;\nb. die jüngere Norm geht der älteren Norm gleicher Stufe vor;\nc. die spezielle Norm geht der allgemeinen Norm vor\n(vgl. dazu Hangartner Yvo, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. I:\nOrganisation, Zürich 1980, S. 196).\nIn der Normenhierarchie sind die allgemeinverbindlichen,\nreferendumspflichtigen Bundesbeschlüsse den Bundesgesetzen gleichgestellt\nund unterscheiden sich von diesen nur durch ihre begrenzte Gültigkeit\n(Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 89; Aubert Jean-François,\nBundesstaatsrecht der Schweiz, Bd. I, S. 188). Der Bundesbeschluss über die\n\n"}