a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) gilt (VPB 50.45, 34.93). Da das Bundesamt nicht ohne weiteres einfach annehmen durfte, die Prüfungskommission hätte selbst im Wissen um die korrigierten Noten und der besonderen Umstände keine weitere Aufwertung vorgenommen, hätte es vor seinem Entscheid die Prüfungskommission auffordern müssen, erneut in einer Sitzung alle Examinatoren anzuhören und einen neuen Entscheid über das Bestehen der Prüfung zu fällen. Das nachträgliche Einholen der Stellungnahme des Examinatoren der Fachprüfung «Steuern, mündlich» durch die Prüfungskommission dagegen vermag das von Art.