24 Prüfungsreglement umschriebenen Verfahrensvorschrift vor. 3.5. Die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift stellt einen Formfehler dar. Ein solcher Fehler rechtfertigt es gemäss Rechtsprechung nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sich Anhaltspunkte dafür bieten, dass er möglicherweise einen ungünstigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausübte und damit als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) gilt (VPB 50.45, 34.93).