Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere wegen der neu eingetretenen Situation eines Grenzfalles hätte aber die Prüfungskommission erneut die Examinatoren anhören und mit besonderer Sorgfalt über das Gesamtergebnis entscheiden müssen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Bundesamt lediglich die Stellungnahmen der zuständigen drei Fachvorsteher einholte, die Prüfungskommission jedoch zu keinem Zeitpunkt über die korrigierte Punktezahl entschieden, sondern bloss dem Beschwerdeführer im Anschluss an den Entscheid des Bundesamtes ein korrigiertes Notenblatt ausgestellt hat. Demnach liegt eine Verletzung der in Art. 24 Prüfungsreglement umschriebenen Verfahrensvorschrift vor.