Zudem legte der Beschwerdeführer die Prüfung zum dritten und letzten Mal ab, im Falle des erneuten Nichtbestehens wäre eine weitere Wiederholung nicht möglich (Art. 27 Prüfungsreglement). Dies für sich alleine betrachtet heisst zwar nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung haben soll. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere wegen der neu eingetretenen Situation eines Grenzfalles hätte aber die Prüfungskommission erneut die Examinatoren anhören und mit besonderer Sorgfalt über das Gesamtergebnis entscheiden müssen.