4 3.4. Aufgrund der korrigierten Noten ist im vorliegenden Fall insofern eine neue Situation eingetreten, als eine bloss geringe Anhebung in einem weiteren Prüfungsfach zum Bestehen der Prüfung gereicht hätte und damit von einem Grenzfall auszugehen ist (vgl. E. 3.2). Im weiteren hinterlassen die erheblichen Unregelmässigkeiten bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten des Beschwerdeführers einen zwiespältigen Eindruck bezüglich der angewandten Sorgfalt durch die Examinatoren. Zudem legte der Beschwerdeführer die Prüfung zum dritten und letzten Mal ab, im Falle des erneuten Nichtbestehens wäre eine weitere Wiederholung nicht möglich (Art.