Eine theoretische Notenanhebung um lediglich 0,3 Einheiten (resp. 0,15 Einheiten im Fach «Rechnungswesen, schriftlich») und die in Betracht gezogene Notenanhebung im Fach «Steuern, schriftlich» auf 4,0 hätte zu einem Notendurchschnitt von 3,95 respektive einer Schlussnote von 4,0 und damit zum Bestehen der Prüfung geführt. Aus diesen Überlegungen folgt zweifellos, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt. 3.3. Die Prüfungskommission, die Examinatoren und der Vertreter des Bundes vereinigen sich im Anschluss an die Prüfung zu einer Sitzung, an welcher die Prüfungsergebnisse festgestellt werden.