Was die Fachnote im schriftlichen Prüfungsfach «Steuern» betrifft, so erfolgte hier keine Anhebung und die Note wurde auf 3,5 belassen. Auf Weisung des Bundesamtes hin wurde dem Beschwerdeführer ein korrigierter Notenausweis ausgestellt. 3.2. Mit der Anhebung in den beiden genannten schriftlichen Fächern ergab sich eine neue Situation und der Beschwerdeführer verfügte über einen Notendurchschnitt von nunmehr 3,86, woraus eine Schlussnote von 3,9 resultierte (Art. 23 Prüfungsreglement). Eine theoretische Notenanhebung um lediglich 0,3 Einheiten (resp.