26 Prüfungsreglement). 3. Dem Beschwerdeführer wurde der Eidgenössische Fachausweis verweigert, weil er im Fach «Rechnungswesen, schriftlich» lediglich die Note 3,5 erreichte, in den Fächern «Organisation des Rechnungswesens, schriftlich» und «Steuern, schriftlich» jeweils mit der Note 3,5 und im Fach «Steuern, mündlich» mit der Note 3,0 die Note 4,0 unterschritt und eine Schlussnote von 3,6 erreichte. Gegen den negativen Prüfungsentscheid erhob der Rekurrent Beschwerde beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) und machte insbesondere Bewertungs- und Additionsfehler bei der Korrektur der ungenügenden schriftlichen Prüfungen geltend. 3.1.