{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-77--_1994-03-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002771.pdf?ID=150002771", "Checksum": "808e9d993fe4a04be5153dc15ce1e935"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:16", "Checksum": "2ff6c3314b249a9f6b04b35d3043c844", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.03.1994 JAAC 59.77 \r\n\n 4\n3.4. Aufgrund der korrigierten Noten ist im vorliegenden Fall insofern eine\nneue Situation eingetreten, als eine bloss geringe Anhebung in einem weiteren\nPrüfungsfach zum Bestehen der Prüfung gereicht hätte und damit von\neinem Grenzfall auszugehen ist (vgl. E. 3.2). Im weiteren hinterlassen die\nerheblichen Unregelmässigkeiten bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten des\nBeschwerdeführers einen zwiespältigen Eindruck bezüglich der angewandten\nSorgfalt durch die Examinatoren. Zudem legte der Beschwerdeführer die\nPrüfung zum dritten und letzten Mal ab, im Falle des erneuten Nichtbestehens\nwäre eine weitere Wiederholung nicht möglich (Art. 27 Prüfungsreglement).\nDies für sich alleine betrachtet heisst zwar nicht, dass der Beschwerdeführer\nAnspruch auf eine bevorzugte Behandlung haben soll. Aufgrund der gesamten\nUmstände und insbesondere wegen der neu eingetretenen Situation eines\nGrenzfalles hätte aber die Prüfungskommission erneut die Examinatoren\nanhören und mit besonderer Sorgfalt über das Gesamtergebnis entscheiden\nmüssen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Bundesamt lediglich\ndie Stellungnahmen der zuständigen drei Fachvorsteher einholte, die\nPrüfungskommission jedoch zu keinem Zeitpunkt über die korrigierte\nPunktezahl entschieden, sondern bloss dem Beschwerdeführer im Anschluss\nan den Entscheid des Bundesamtes ein korrigiertes Notenblatt ausgestellt\nhat. Demnach liegt eine Verletzung der in Art. 24 Prüfungsreglement\numschriebenen Verfahrensvorschrift vor.\n3.5. Die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift stellt einen\nFormfehler dar. Ein solcher Fehler rechtfertigt es gemäss Rechtsprechung nur\ndann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sich Anhaltspunkte dafür bieten,\ndass er möglicherweise einen ungünstigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis\nausübte und damit als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR\n172.021) gilt (VPB 50.45, 34.93). Da das Bundesamt nicht ohne weiteres einfach\nannehmen durfte, die Prüfungskommission hätte selbst im Wissen um die\nkorrigierten Noten und der besonderen Umstände keine weitere Aufwertung\nvorgenommen, hätte es vor seinem Entscheid die Prüfungskommission\nauffordern müssen, erneut in einer Sitzung alle Examinatoren anzuhören\nund einen neuen Entscheid über das Bestehen der Prüfung zu fällen. Das\nnachträgliche Einholen der Stellungnahme des Examinatoren der Fachprüfung\n«Steuern, mündlich» durch die Prüfungskommission dagegen vermag das von\nArt. 24 Prüfungsreglement geforderte Vorgehen in keiner Weise zu ersetzen.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid\ndes Bundesamtes auf und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die\nPrüfungskommission zurück)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.77 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9.\nMärz 1994 in Sachen Sch. gegen Schweizerischen Kaufmännischer Verband und\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 771\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}