{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-77--_1994-03-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002771.pdf?ID=150002771", "Checksum": "808e9d993fe4a04be5153dc15ce1e935"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.03.1994 JAAC 59.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:16", "Checksum": "2ff6c3314b249a9f6b04b35d3043c844", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.03.1994 JAAC 59.77 \r\n\n 3\ndass in Aufgabe 4 eine Aufwertung um 1,5 Punkte und in Aufgabe 5 eine solche\num 0,75 Punkte vorgenommen werden könne. Diese Aufwertung ergebe\nein neues Punktetotal von 56,5 Punkten. Da für eine genügende Note 56\nPunkte erforderlich gewesen seien, werde beantragt, dass die Beschwerde\ndiesbezüglich gutzuheissen und dem Kandidaten die Note 4,0 zu erteilen sei.\nDer Fachvorstand des Prüfungsfaches «Organisation des Rechnungswesens»\nbeantragte ebenfalls, dass die Note auf 4,0 abgeändert werden solle, da die\nBewertung zu niedrig erfolgt sei. Auch der Fachvorstand des schriftlichen\nPrüfungsfaches «Steuern» führte aus, dass sich der Beschwerdeführer zu\nRecht beschwere, da bei der Addition der Punkte ein Fehler unterlaufen\nsei. Die korrigierte Gesamtpunktezahl von 20 Punkten reiche jedoch nicht\nfür die Note 4,0, diese könne gemäss Notenskala erst ab 20,5 Punkte erteilt\nwerden. Da die restlichen Korrekturen absolut korrekt erfolgt seien, bestehe\nkeinerlei Ermessensspielraum, die Punktezahl zugunsten des Kandidaten\nzu ändern, seine Leistungen würden dies nicht erlauben. Im weiteren fügte\nder Fachvorstand an, dass er sich allerdings nicht dagegen wehren würde,\nwenn die Prüfungskommission von sich aus, sollte dies dem Kandidaten\nzum erfolgreichen Bestehen der Prüfung verhelfen, die Note auf 4,0 anheben\nwürde.\nIn Anschluss an das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wurden\ndementsprechend die Noten in den beiden schriftlichen Fächern\n«Rechnungswesen» und «Organisation des Rechnungswesens» auf 4,0\nangehoben. Damit wurde dem Begehren des Beschwerdeführers teilweise\nentsprochen. Was die Fachnote im schriftlichen Prüfungsfach «Steuern»\nbetrifft, so erfolgte hier keine Anhebung und die Note wurde auf 3,5 belassen.\nAuf Weisung des Bundesamtes hin wurde dem Beschwerdeführer ein\nkorrigierter Notenausweis ausgestellt.\n3.2. Mit der Anhebung in den beiden genannten schriftlichen Fächern ergab\nsich eine neue Situation und der Beschwerdeführer verfügte über einen\nNotendurchschnitt von nunmehr 3,86, woraus eine Schlussnote von 3,9\nresultierte (Art. 23 Prüfungsreglement). Eine theoretische Notenanhebung\num lediglich 0,3 Einheiten (resp. 0,15 Einheiten im Fach «Rechnungswesen,\nschriftlich») und die in Betracht gezogene Notenanhebung im Fach «Steuern,\nschriftlich» auf 4,0 hätte zu einem Notendurchschnitt von 3,95 respektive einer\nSchlussnote von 4,0 und damit zum Bestehen der Prüfung geführt. Aus diesen\nÜberlegungen folgt zweifellos, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall\nhandelt.\n3.3. Die Prüfungskommission, die Examinatoren und der Vertreter des\nBundes vereinigen sich im Anschluss an die Prüfung zu einer Sitzung, an\nwelcher die Prüfungsergebnisse festgestellt werden. Über das Bestehen der\nPrüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der zuständigen\nExaminatoren (Art. 24 Prüfungsreglement). Nehmen einzelne Examinatoren\nnach dem Beschluss der Prüfungskommission eine Korrektur ihrer Noten\nvor oder sind sie zu einer solchen Korrektur bereit und tritt dadurch eine\ngrundlegend neue Situation ein, wäre die Prüfungskommission aufgrund\ndieser Bestimmung verpflichtet, erneut zusammenzusitzen, die Examinatoren\nanzuhören und einen neuen Entscheid zu fällen.\n\n"}