1 Die Beschwerdeinstanz hat sich bei der Bewertung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Überprüfung mit voller Kognition zu erfolgen (E. 2). 2. Art. 54 BBG: Aufsicht des Bundes. Die Aufsichtspflicht des Bundes umfasst nicht eine Pflicht zur Teilnahme an Examenssitzungen (E. 3.1). 3. Bewertung einer Prüfung und Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Bewertung von Examensleistungen kann dann nicht unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit überprüft werden, wenn die Beschwerdeinstanz ihre