Zulassungsbedingungen für eine Berufsprüfung. Art. 53 Abs. 1 BBG: Erfordernis eines Fähigkeitszeugnisses oder eines gleichwertigen Ausweises. - Die Formulierung «gleichwertiger Ausweis» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Durch die Verwendung des Begriffes der Gleichwertigkeit hat der Gesetzgeber beabsichtigt, nur jene Ausweise gleichzusetzen, die vergleichbar sind mit einem Zeugnis, welches im Rahmen eines herkömmlichen Studienganges oder in einem Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 BBG ausgestellt worden ist (E. 3-5). - Auslandaufenthalte zur Ergänzung sprachlicher Kenntnisse oder erworbene Erfahrungen können nicht