- Die Voraussetzungen, nach welchen die von der Vereinigung wahrgenommenen Interessen einer grossen Zahl der Mitglieder gemeinsam sind und von jedem der Mitglieder geltend gemacht werden können, verlangen nicht nur, dass die einzelnen Landwirte, welche Mitglieder einer oder mehrerer dem «J.» angeschlossenen Organisationen sind, ein konkretes Interesse an der aufgeworfenen pachtrechtlichen Frage haben müssen. Erforderlich ist auch, dass sie durch die fragliche Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung einen konkreten Nachteil oder - positiv ausgedrückt - durch die Aufhebung der Bewilligung einen konkreten Vorteil erlangen würden. (E. 5.3).