a VwVG: Beschwerdelegitimation einer Vereinigung, welche unmittelbar die Interessen ihrer Mitglieder und mittelbar die eigenen wahrnimmt. - Unter der Voraussetzung, dass der Vereinigung Rechtsfähigkeit zukommt, ist sie beschwerdelegitimiert, wenn es sich um Interessen handelt, die sie nach ihren Statuten zu wahren hat, wenn die Interessen einer grossen Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind und wenn jedes Mitglied selbst berechtigt wäre, die Interessen geltend zu machen. Kumulative Bedingungen (E. 4.2). - Die Voraussetzungen, nach welchen die von der Vereinigung wahrgenommenen Interessen einer grossen Zahl der Mitglieder gemeinsam sind und von jedem der