1 Landwirtschaftliche Pacht; parzellenweise Verpachtung; Beschwerdelegitimation einer landwirtschaftlichen Dachorganisation. 1. Art. 48 Bst. b VwVG: durch das Bundesrecht eingeräumte Beschwerdebefugnis. Auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Pacht sieht keine Bestimmung ein besonderes Beschwerderecht zugunsten einer Vereinigung wie des «J.» vor (E. 4.1). 2. Art. 48 Bst. a VwVG: Beschwerdelegitimation einer Vereinigung, welche unmittelbar die Interessen ihrer Mitglieder und mittelbar die eigenen wahrnimmt.