vorliegt und die Massnahme als verhältnismässig erscheint (Ziff. 6 ff.), zudem der Kerngehalt der Handels- und Gewerbefreiheit - Freiheit der Berufswahl, Freiheit der Berufsausübung und Freiheit der Berufsausbildung - nicht tangiert wird, geht der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers fehl. (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ab) 10 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali