Grundsätzlich dürfen Grundrechte eingeschränkt werden, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Beschränkungen müssen aber - auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind - den Kerngehalt des betreffenden Grundrechtes respektieren (Häfelin/ Haller, a. a. O., Rz 1128 ff.). Da vorliegend für die Einschränkung der Sbrinz-Produktion aufgrund der gemachten Erwägungen sowohl eine gesetzliche Grundlage (Ziff. 3 ff.) wie auch ein öffentliches Interesse (Ziff. 5 ff.) vorliegt und die Massnahme als verhältnismässig erscheint (Ziff.