Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Weisung des Zentralverbandes greife zu Unrecht in das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit ein. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als er anführt, die Einschränkung der Sbrinz-Produktion stelle einen Eingriff in die Handelsund Gewerbefreiheit dar. Der Beschwerdeführer geht aber fehl, wenn er behauptet, dieser Eingriff erfolge zu Unrecht. Grundsätzlich dürfen Grundrechte eingeschränkt werden, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.