geführt hätte und somit - wie das Bundesamt richtig ausführte - das Ziel einer genügenden Marktentlastung nicht erreicht worden wäre. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann somit keine Rede sein. Überdies wurde der Stillegung der Sbrinz-Produktion in der Käserei des Beschwerdeführers im Sommerhalbjahr 1992 indirekt Rechnung getragen, da die Produktion während dieser Periode Basis für die angefochtene Einschränkung bildete. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Weisung des Zentralverbandes greife zu Unrecht in das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit ein.