rechtsungleiche Behandlung vorliegen solle, da für alle Produzenten mit guter Sbrinzqualität die gleichen Massnahmen vorgesehen waren. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe anlässlich seiner Produktionsstillegung im Sommerhalbjahr 1992 - im Gegensatz zu den beiden Käsereien, welche ihre Produktion im Sommer 1993 freiwillig eingestellt hätten - keinen Solidaritätsbeitrag erhalten, womit ebenfalls eine rechtsungleiche Behandlung vorliege, kann festgehalten werden, dass frühere Produktionseinschränkungen oder -stillegungen nicht angerechnet werden konnten, da dies nicht zur Verkleinerung der bestehenden Lagerbestände