9 auf eine andere Art erreichbar gewesen wäre. Durch Einbezug der Taxationspunkte und weiterer Qualitätsmerkmale wurde auch ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel geschaffen. Da zudem der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, durch Leistung des Solidaritätsbeitrages eine Einschränkung seiner Sbrinz-Produktion zu vermeiden und erst nach seiner Weigerung seine Produktion eingeschränkt wurde, diese Einschränkung überdies lediglich einer Produktion von fünf Tagen entspricht, kann ohne weiteres von einer zumutbaren und angemessenen Massnahme gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine