andernfalls wäre auch ihre Produktion um einen durchschnittlichen Satz von 13,3% eingeschränkt worden. Der Beschwerdeführer gehört zur Gruppe der gut produzierenden Sbrinz-Käsereien, weshalb er seine Produktion grundsätzlich nicht hätte einschränken müssen. Da er jedoch nicht bereit war, den Solidaritätsbeitrag zu leisten, wurde seine Produktion um 13,3% eingeschränkt. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesamt diesen Prozentsatz aus Billigkeitsgründen - in Analogie zu einem anderen Beschwerdefall - von 13,3 auf 6,6% reduziert.