Das gesteckte Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen (vgl. dazu BGE 109 Ia 33 E. 4, mit Hinweisen). 6.2. Gemäss Weisung des Zentralverbandes vom 26. April 1993 war die Sbrinz-Produktion im Sommerhalbjahr 1993 um zirka 350 Tonnen einzuschränken. Ein Teil der Einschränkung erfolgte über die Einstellung der Sbrinz-Produktion in zwei Käsereien während des ganzen Sommerhalbjahres.