Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsmassnahmen dürfen Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck, den sie erreichen sollen, zu erfüllen. Sie müssen das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein und sollten «erlauben, dieses unter möglichster Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen». Das gesteckte Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen (vgl. dazu BGE 109 Ia 33 E. 4, mit Hinweisen).