Dabei habe er aber nicht auf einen Solidaritätsbeitrag zählen können, wie ihn die Käsereien, welche ihre Produktion im Sommerhalbjahr 1993 stillgelegt hätten, zugesprochen erhielten. Nun einen Solidaritätsbeitrag von ihm zu verlangen, sei nicht nur unverhältnismässig, sondern auch rechtsungleich. 6.1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsmassnahmen dürfen Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck, den sie erreichen sollen, zu erfüllen.