Aus diesen Gründen werden produktionslenkende Massnahmen weiterhin notwendig sein (BBl 1992 II 497). 5.3. Die Einschränkung der Sbrinz-Produktion liegt somit im öffentlichen Interesse, welches darin zu sehen ist, das bestehende Preisniveau zu erhalten und einen niedrigen Aufwand für die Milchrechnung zu gewährleisten. Insofern kann der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des vermehrten Imports von Parmesankäse nicht gehört werden. Die Schweiz ist aufgrund internationaler Verhandlungen und Vereinbarungen an eine festgelegte Importmenge von Parmesan gebunden.