Der Begriff des öffentlichen Interesses lässt sich indes nicht in einer allgemeingültigen Formel definieren. Er ist zeitlich wandelbar und kann auch örtlich verschieden sein. Grundsätzlich liegt im öffentlichen Interesse all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ob eine staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt, ist aufgrund des Einzelfalles zu bestimmen (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 104 ff.; Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 1136 ff.)