Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Zentralverband sei nicht zuständig, eine Einschränkung der Abnahmepflicht für Sbrinz zu erlassen. Diese könne nur von der Käseunion verfügt werden. Der Milchbeschluss überträgt dem Zentralverband im bereits zitierten Art. 10 die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die geordnete und kostensparende Konsummilchverwertung zu gewährleisten und für eine zweckmässige Milchverarbeitung zu sorgen. Diese Aufgabe erfüllt der Zentralverband - wie bereits gesehen (Ziff. 3.3) - mit der Erstellung des Milchverarbeitungsprogramms, mit welchem unter anderem die angestrebten Produktionsmengen an Käse festgesetzt werden.