Gemäss Milchverarbeitungsprogramm ist vorab grundsätzlich die Höhe der Milchproduktion ausschlaggebend für die Höhe der verschiedenen Produktionsmengen. Ein weiterer Faktor sind die saisonalen Schwankungen beim Absatz der anderen Milchprodukte. 3.5. Die akzessorische Prüfung führt somit zum Ergebnis, dass die Weisung des Zentralverbandes vom 26. April 1993 durch Milchbeschluss und Verkehrsmilchverordnung abgedeckt ist und sich im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Milchverarbeitungsprogramms bewegt. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Zentralverband sei nicht zuständig, eine Einschränkung der Abnahmepflicht für Sbrinz zu erlassen.