Dabei hat die Herstellung von Käse und von Dauermilchwaren gegenüber der Butterproduktion grundsätzlich den Vorzug (Art. 7 Abs. 2 VmV). Durch die angeführte zweckmässige Lenkung der Milchverwertung soll der Aufwand für die Verwertung der Milchprodukte möglichst niedrig gehalten werden. Dies führt bezüglich der Produktion zu folgender Prioritätenordnung (Siebter Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes vom 27. Januar 1992, hiernach: Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., insb. 311): 1. im Inland kostendeckend absetzbare Produkte 2. zu Vorzugsbedingungen exportierbare Käsespezialitäten;