Nach den Grundsätzen, wie sie in der Verkehrsmilchverordnung enthalten sind, geht die Sicherung der Konsummilchversorgung grundsätzlich jeder Milchverarbeitung vor (Art. 4 Abs. 1 VmV). Nach Deckung des Bedarfs an Konsum- und Aushilfsmilch ist die noch verfügbare, eingelieferte Milch im Sinne der Verarbeitungsprogramme nach den Anordnungen der zuständigen Sektionen des Zentralverbandes zu verarbeiten oder an Verarbeitungsbetriebe oder Fabriken zu liefern (Art. 7 Abs. 1 VmV). Dabei hat die Herstellung von Käse und von Dauermilchwaren gegenüber der Butterproduktion grundsätzlich den Vorzug (Art. 7 Abs. 2 VmV).