Bei der Aufstellung des Milchverarbeitungsprogrammes ist vorab auf die Absatzmöglichkeiten für Käse im In- und Ausland abzustellen (Art. 9 Abs. 1 VmV). Aufgrund des Milchverarbeitungsprogramms und nach Anhörung der Programmkommission erlassen die Sektionen des Zentralverbandes für die einzelnen Käsereien Verfügungen über die Menge und den Zeitraum der Herstellung jeder Käsesorte (Art. 11 Abs. 1 VmV). Nach den Grundsätzen, wie sie in der Verkehrsmilchverordnung enthalten sind, geht die Sicherung der Konsummilchversorgung grundsätzlich jeder Milchverarbeitung vor (Art. 4 Abs. 1 VmV).