Dabei hat er seinen Sektionen Weisungen über die Durchführung dieser Programme zu erteilen und deren Befolgung zu überwachen (Art. 8 Abs. 1 VmV). Das Milchverarbeitungsprogramm bezweckt die volkswirtschaftlich günstigste Verarbeitung der nicht zum Frischkonsum verwendeten Verkehrsmilch; in diesem Programm werden deshalb die anzustrebenden Produktionsmengen an Käse und die Milchlieferungen an die Fabriken insgesamt und für die Einzugsgebiete der einzelnen Sektionen des Zentralverbandes festgesetzt (Art. 8 Abs. 2 VmV). Bei der Aufstellung des Milchverarbeitungsprogrammes ist vorab auf die Absatzmöglichkeiten für Käse im In- und Ausland abzustellen (Art. 9 Abs. 1 VmV).