Diese gibt dem Zentralverband die Kompetenz, nach Anhörung der gemeinsamen Organisation (Käseunion) und anderer für die zentrale Vermarktung bestimmter Käsesorten beauftragter Stellen, des Schweizerischen Milchkäuferverbandes, des Verbandes schweizerischer Käseexporteure, der Fabrikanten von Dauermilchwaren und der BUTYRA, periodisch ein Milchverarbeitungsprogramm aufzustellen, das der Zustimmung des Bundesamtes bedarf. Dabei hat er seinen Sektionen Weisungen über die Durchführung dieser Programme zu erteilen und deren Befolgung zu überwachen (Art. 8 Abs. 1 VmV).