5 sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtwirtschaft allgemeine Richtlinien und umschreibt im vorgegebenen Rahmen die Aufgaben und Befugnisse (Art. 10 Abs. 2 Milchbeschluss). Die Richtlinien des Bundesrates haben dabei insbesondere vorzusehen, dass bei genügenden Absatzmöglichkeiten zu angemessenen Preisen im In- und Ausland der Käseproduktion und der Herstellung von Dauermilchwaren der Vorrang gegeben wird gegenüber der Butterproduktion (Art. 11 Bst. c Milchbeschluss).