Das Prinzip der Gesetzmässigkeit besagt, dass Rechtssätze und Verfügungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen und dem übergeordneten Recht nicht widersprechen dürfen. 3.2. Nach Massgabe des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss, SR 916.350) hat der Zentralverband im Einvernehmen mit den andern beteiligten milchwirtschaftlichen Organisationen und Verwerterkreisen vorab die geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung des Landes zu gewährleisten und für eine zweckmässige Milchverarbeitung zu sorgen (Art. 10 Abs. 1 Milchbeschluss).