Der Beschwerdeführer rügt vorab, mit der vorliegenden Weisung des Zentralverbandes seien die gesetzlichen Grundlagen nicht eingehalten worden, da die Produktion von Milchpulver, welche die teuerste Verwertung der Verkehrsmilch darstelle, im Jahr 1993 erneut gestiegen sei. Somit sei durch die Einschränkung der Sbrinz-Produktion keine volkswirtschaftlich günstige Verarbeitung erfolgt. Wie bereits oben dargelegt, kann die Weisung des Zentralverbandes vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden. 3.1. Das Prinzip der Gesetzmässigkeit besagt, dass Rechtssätze und Verfügungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen und dem übergeordneten Recht nicht widersprechen dürfen.