Somit kann im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung akzessorisch geprüft werden, ob die Weisung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Ein formeller Entscheid zu dieser Frage kann jedoch nicht ergehen, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Weisung vom 26. April 1993 des Zentralverbandes sei aufzuheben, nicht eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, mit der vorliegenden Weisung des Zentralverbandes seien die gesetzlichen Grundlagen nicht eingehalten worden, da die Produktion von Milchpulver, welche die teuerste Verwertung der Verkehrsmilch darstelle, im Jahr 1993 erneut gestiegen sei.