Somit kann nicht diese Weisung, sondern nur die darauf gestützte, an den Beschwerdeführer gerichtete Einzelverfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden. Der urteilenden Rekurskommission EVD steht es aber zu, die Gesetzmässigkeit der Weisung vorfrageweise zu prüfen und sich in den Erwägungen dazu zu äussern; es ist ihr aber verwehrt, sie abzuändern oder aufzuheben (VPB 43.21). Somit kann im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung akzessorisch geprüft werden, ob die Weisung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.